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LG Hamburg, 15.09.2015 - 327 O 194/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 179 ZGB RUS, Art 319 ZGB RUS, Art 333 ZGB RUS, Art 361 ZGB RUS, Art 363 ZGB RUS
Bürgschaftsverträge: Erneute Leistungsklage trotz rechtskräftiger russischer Urteile - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 15.09.2015 - 327 O 194/12
- OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.03.1997 - XI ZR 34/96
Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen …
Auszug aus LG Hamburg, 15.09.2015 - 327 O 194/12
Zulässigkeit und Wirkungen der Prorogation sowie Derogation unterliegen der lex fori, mithin den §§ 38, 40 ZPO (vgl. BGH NJW 1997, 2885, 2886).Die Auslegung der Klausel richtet sich nach der lex causae (vgl. BGH NJW 1997, 2885, 2886), hier nach russischem Recht (vgl. Ziff. 3.11. der Bürgschaftsverträge).
- BGH, 21.01.1991 - II ZR 50/90
Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts
Auszug aus LG Hamburg, 15.09.2015 - 327 O 194/12
Denn der Richter der Tatsacheninstanz darf sich nicht auf die naturgemäß an seinem eigenen Rechtsdenken orientierte Auslegung ausländischer Normen beschränken, sondern er ist vielmehr gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt hat und in der Praxis Anwendung findet (BGH NJW 1991, 1418, 1419). - OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
Berufung gegen die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines …
Auszug aus LG Hamburg, 15.09.2015 - 327 O 194/12
Nach dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingeholten Gutachten in dem Verfahren zum Az. 6 U 152/11, das das erkennende Gericht gem. § 411a ZPO verwertet, lässt sich nicht vorhersagen, wie sich die Gerichtspraxis der russischen Gerichte in Vollstreckbarerklärungsverfahren entwickeln wird. - BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 90/85
Rechtskraft der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen …
Auszug aus LG Hamburg, 15.09.2015 - 327 O 194/12
Es ist lediglich, soweit das ausländische Urteil anzuerkennen ist, eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung zu treffen (BGH, NJW 1987, 1146).
- OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen …
Das Landgericht Hamburg hat den Beklagten durch Urteil vom 15.9.2015 (327 O 194/12) verurteilt, an die Klägerin 427.868,48 EUR nebst 0, 05 Prozent Vertragsstrafe pro Tag hieraus auf einen Betrag in Höhe von 298.084,95 EUR seit dem 18.6.2011 und auf einen Betrag in Höhe von 117.563,12 EUR seit dem 10.09.2011 zu zahlen.